Haftet VINIZIA aufgrund der gesetzlichen Bestimmung für einen Schaden, so gilt Folgendes:
Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit besteht nur bei Verzug oder Unmöglichkeit oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und ist auf den voraussehbaren typischen Schaden (vertragstypischer Durchschnittsschaden) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung von VINIZIA unberührt, insbesondere die Haftung für Vorsatz, arglistiges Verschweigen eines Mängel, grobe Fahrlässigkeit sowie eine etwaige verschuldensunabhängige Haftung (beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz).
Unberührt bleibt auch eine etwaige Haftung aus der etwaigen Übernahme einer Garantie.
Obige Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich der Vertragsbeziehung einbezogen werden.
Die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VINIZIA haftet nicht weitergehend als VINIZIA selbst.






















